Arbeitssicherheit

Im Eisenbahnbau werden in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Begriffe verwendet. In den folgenden Texten wurde versucht, die einzelnen Begriffe möglichst neutral zu beschreiben. Dabei ist ein gewisser Bezug zu Österreich und Deutschland gewollt.

Bahnanlagen

Unter Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und weiteren Einrichtungen einer Eisenbahn zu verstehen, die unter Kenntnisnahme der öffentlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- und Güterverkehrs auf der Schiene beitragen. Dazu zählen auch Nebenbetriebsanlagen und diverse andere Anlagen einer Eisenbahn, die das Beladen und Entladen sowie den Zu- und Abgang bewerkstelligen oder bereichern. Dabei handelt es sich um Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge werden nicht zu den Bahnanlagen gezählt.

Bahnhöfe sind Bahnanlagen, die mit mindestens einer Weiche ausgestattet sind. Dort beginnen und enden Züge, können ausweichen oder wenden. Die Einfahrsignale oder Trapeztafeln gelten als Grenze zwischen den Bahnhöfen oder der freien Strecke, die Einfahrweichen markieren den Grenzbereich.

Gefahrenraum ist jener Raum, der von Schienenfahrzeugen selbst und deren Ladung eingenommen wird.

Sicherheitsraum ist der Bereich neben dem Gefahrenraum, in dem sich Arbeitnehmer während der Vorbeifahrt von Zügen geschützt aufhalten können.

Begriffe im Sinne der Unfallverhütung

Zu den Arbeiten im Gleisbereich zählen alle Tätigkeiten, die zur Errichtung beitragen.

Als Gleisbereich ist jener Bereich definiert, der von bewegten Schienenfahrzeugen benötigt wird. Ebenso ist die Fläche unter, neben oder über den Gleisen gemeint, wo Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge Gefahren ausgesetzt sind. Bei elektrisch betriebenen Bahnen wird auch der Bereich der Fahrleitung zum Gleisbereich gezählt. Dabei sind die vom elektrischen Strom ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen.

Als Schienenbahnen werden Systeme bezeichnet, die von spurgeführten Fahrzeugen benutzt werden, speziell von Eisenbahnen und Straßenbahnen. Spurgeführte Omnibusse sind den Schienenbahnen gleichgesetzt.

Die Fahrleitungen (Oberleitungen, Stromschienenleitungen) sind jene Einrichtungen, die sich von ihrer Funktion her unter Spannung befinden.

Der Sicherheitsraum (seitlich) ist jener Raum, der an den Gleis-/Gefahrenbereich anschließt. Er wird von den Arbeitnehmern benutzt, wenn durch die Ankündigung einer Fahrt der Gleis-/Gefahrenbereich freigehalten werden muss. Der Sicherheitsraum zur gleisfreien Seite oder zu befestigten Anlagen (z. B. Stützmauern, Widerlager, Lärmschutzwände oder Geländer) beträgt mindestens 0,5 m, der Sicherheitsraum zwischen zwei Gleisen mindestens 0,8 m . Über der jeweiligen Standfläche hat der Sicherheitsraum eine Höhe von mindestens 2,00 m.

Die Nachbargleise sind Gleise, die sich nebeneinander befinden. Zwischen den Gefahrenbereichen ist ein Sicherheitsraum von wenigstens 0,8 m notwendig.

Schienenfahrzeuge und Bedienungsraum

Die Schienenfahrzeuge müssen so ausgestattet sein, dass sie gemäß dem Zweck ihrer Bestimmung sicher eingesetzt werden können.

Die Schienenfahrzeuge, die händisch gekuppelt werden, müssen an den Stirnseiten so beschaffen sein, dass der Versicherte für seine Tätigkeit ausreichend Raum zur Verfügung hat. Diese Bestimmung ist dann hinfällig, wenn zum Kuppeln kein Aufenthalt zwischen den Fahrzeugen nötig ist. Dies gilt außerdem bei Straßenbahnen, die lediglich bei Störungsfällen gekuppelt werden müssen, oder wenn andere technische Maßnahmen eingesetzt werden können, die eine Gefährdung verhindern.

Die Schienenfahrzeuge müssen im Bereich jeder Stirnseite so beschaffen sein, dass Arbeitnehmer, die Rangierarbeiten ausführen, so mitfahren können, dass sie sicher sind. Davon ausgenommen sind Schienenfahrzeuge, bei denen das Mitfahren beim Rangieren nicht notwendig ist.

Arbeits- und Mitfahrerstände auf Schienenfahrzeugen müssen so gebaut und berechnet sein, dass Versicherte ausreichend Platz für ihre Tätigkeit vorfinden und vor einem Absturz sicher sind. Darüber hinaus muss ein sicherer Zugang gewährleistet sein und die Stände müssen auch so ausgestattet sein, dass Versicherte beim Unterfahren von ortsfesten Gegenständen nicht verletzt werden können.

Bewegliche Fahrzeugteile an Schienenfahrzeugen müssen an den jeweiligen Endstellen Sicherungen aufweisen, die vor unbeabsichtigten Bewegungen schützen, durch die Versicherte einer Gefahr ausgesetzt werden können.